Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der TANTUM GmbH, Grabenweg 72, 6020 Innsbruck
nachfolgend „TANTUM“ genannt
§1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
1.1 TANTUM erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese AGB gelten für alle Verträge, sowie Aufträge jeder Art, welche TANTUM von dem Kunden oder Lieferanten, der Unternehmer im Sinne des §1 UGB ist, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, erteilt werden.
1.2 Anderslautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Einkaufs- oder Verkaufsbedingungen des Vertragspartners werden hiermit, selbst bei Kenntnis, ausdrücklich widersprochen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird.
1.3 Diese AGB gelten, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Bezug genommen werden.
1.4 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.5 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von TANTUM schriftlich bestätigt werden.
1.6 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
1.7 Diese AGB können im Internet unter www.tantum.at/agb jederzeit eingesehen und von dort ausgedruckt und gespeichert werden.
1.8 Angebote von TANTUM zum Abschluss eines Vertrages durch TANTUM sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung durch TANTUM zustande.
1.9 Vertragsgegenstand ist die Erbringung dienstvertraglicher Leistungen.
1.10 Die von TANTUM zu erbringenden Dienstleistungen dienen der Beratung und Unterstützung des Kunden. TANTUM ist bei der Leistungserbringung Weisungen des Kunden nicht unterworfen.
§ 2 Vertragsabwicklung und Dauer
2.1 TANTUM wird die vertraglichen Leistungen durch entsprechend qualifizierte Mitarbeiter oder Dritte erbringen und die Leistungen in Übereinstimmung mit dem Vertragsgegenstand und unter Berücksichtigung einer sinnvollen Durchführung der Beratungstätigkeit entweder im Unternehmen des Kunden bzw. an dem vereinbarten Einsatzort oder aber in eigenen Geschäftsräumen der TANTUM erbringen.
2.2 Der Kunde verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich TANTUM zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Kunde wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Leistungen beauftragen, die auch TANTUM anbietet.
2.3 Sofern TANTUM die Ergebnisse der vertragsgegenständlichen Leistungen schriftlich darzustellen hat, ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Alle Berichte, Gutachten oder Ergebnisse von Untersuchungen werden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schriftlich erstattet. Davon abweichende mündliche Erklärungen und Auskünfte von TANTUM bzw. deren Mitarbeitern oder beauftragten Dritten sind demgegenüber unverbindlich. Der Vertrag ist mit Übergabe der schriftlichen Darstellung von TANTUM vollständig erfüllt.
2.4 Alle Leistungen von TANTUM (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Tagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
2.5 Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung.
§3 Leistungsumfang
3.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch TANTUM, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch TANTUM. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit von TANTUM.
§4 Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Zum Erbringen der Leistungen ist TANTUM auf die Unterstützung und Mitwirkung des Kunden angewiesen. Der Kunde wird TANTUM daher alle zur Leistungserbringung erforderlichen Arbeitsmittel, Informationen und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und kostenfrei zur Verfügung stellen, die aus Sicht von TANTUM zum Erbringen der von diesem Vertrag erfassten Leistungen erforderlich sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. TANTUM darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit und jeweiligen Aktualität dieser Arbeitsmittel, Informationen und Unterlagen ausgehen, außer soweit diese für sie erkennbar offensichtlich unvollständig oder unrichtig oder nicht mehr aktuell sind. Der Kunde haftet gegenüber TANTUM für die Richtigkeit der mitgeteilten Daten und der mit TANTUM erzielbaren Ergebnisse. Der Kunde stellt TANTUM insoweit von einer Überprüfung der Richtigkeit der mitgeteilten Daten frei. TANTUM übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die TANTUM im Rahmen der Vertragsdurchführung vom Kunden zu Testzwecken überlassen werden.
4.2 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. TANTUM haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht - jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird TANTUM wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde TANTUM schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, TANTUM bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt TANTUM hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
4.3 Der Kunde wird einen verantwortlichen Projektleiter als Ansprechpartner von TANTUM für die gesamte Laufzeit des Auftrages benennen. Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis des Projektleiters mit dem Kunden während der Laufzeit des Auftrages endet, ist der Kunde berechtigt und verpflichtet, einen neuen Projektleiter zu benennen und dies schriftlich an TANTUM mitzuteilen; in diesem Fall wird der Kunde dafür Sorge tragen, dass dieser mit Beginn seiner Tätigkeit vollumfänglich über den Auftrag und seinen jeweiligen Stand unterrichtet ist. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Projektleiter langfristig erkrankt ist oder aus sonstigem, wichtigem Grund für längere Zeit nicht für den Einsatz in dem Projekt zur Verfügung steht.
4.4 Der Kunde sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit von TANTUM von dieser informiert werden.
4.5 Der Kunde ist verpflichtet, bei Umsetzung der einzelnen Leistungen von TANTUM sorgfältig zu prüfen, ob eine Umsetzung erfolgen soll und ob sich ggf. schädliche Auswirkungen für den eigenen Produktions- und Betriebsablauf ergeben können. TANTUM ist vorbehaltlich einer gesonderten, Vereinbarung nicht dazu beauftragt und verpflichtet, die Umsetzung der Empfehlungen beim Kunden zu überwachen und zu begleiten.
4.6 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand, Schäden) vom Kunden zu tragen. Ebenso kann TANTUM Änderungen der vereinbarten Termine sowie der Vergütungen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Rechte verlangen.
§5 Termine
5.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von TANTUM schriftlich zu bestätigen.
5.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung von TANTUM aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und TANTUM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.3 Befindet sich TANTUM in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er TANTUM schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 20 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§6 Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
6.1 TANTUM ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
6.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Absprache mit dem Kunden. TANTUM wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
6.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.
§7 Sicherung der Unabhängigkeit
7.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
7.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter von TANTUM zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Kunden auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
§8 Berichterstattung / Berichtspflicht
8.1 TANTUM verpflichtet sich, über seine/ihre Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Kunden Bericht zu erstatten.
8.2 Den Schlussbericht erhält der Kunde in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art und Umfang des Auftrages nach Abschluss des Auftrages.
8.3 TANTUM ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. TANTUM ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
§9 Urheberrechte, Schutzrechte, Freistellung
9.1 Die Urheberrechte an den von TANTUM und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei TANTUM. Sie dürfen vom Kunden während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Programme und dazugehörige Dokumentationen sind ausschließlich für den eigenen Gebrauch im Geschäftsbetrieb des Kunden bestimmt. Der Kunde ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von TANTUM zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von TANTUM – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
9.2 Wenn und soweit an den Arbeitsergebnissen Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte entstehen, verbleiben diese bei TANTUM. Dem jeweils anderen Vertragspartner steht insoweit ein nicht gesondert zu vergütendes, zeitlich unbegrenztes, nicht ausschließliches und nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners auf Dritte übertragbares Recht auf Nutzung an diesen Rechten zu. Gleiches gilt ausnahmslos, soweit TANTUM eigene Methoden, Ergebnisse, Programme/Software oder ähnlich schützbares Know-How einsetzt, hinsichtlich aller hiervon für TANTUM bestehenden gewerblichen Schutzrechte. Jede Nutzungsüberlassung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung aller Schutzrechtsinhaber.
9.3 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen von TANTUM, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von TANTUM und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. TANTUM ist nicht zur Herausgabe verpflichtet.
9.4 Für die Nutzung von Leistungen TANTUM, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung TANTUM erforderlich. Dafür steht TANTUM und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
9.5 Für die Nutzung von Leistungen TANTUM bzw. von Werbemitteln, für die TANTUM konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung TANTUM notwendig.
9.6 Soweit TANTUM aufgrund von Vorgaben oder Unterlagen des Kunden Leistungen erbringt, steht der Kunde dafür ein, dass im Zusammenhang mit dieser Leistungserbringung durch TANTUM keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt TANTUM von der Prüfung der Rechtslage frei.
9.7 Wird TANTUM von einem Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, TANTUM auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen und allen damit verbundenen Aufwendungen frei zu stellen.
9.8 Der Verstoß des Kunden gegen diese Bestimmungen berechtigt TANTUM zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz. Der Kunde haftet TANTUM für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
§10 Konzept- und Ideenschutz
10.1 Hat der potenzielle Kunde TANTUM vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt TANTUM dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
10.2 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch TANTUM treten der potenzielle Kunde und TANTUM in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen diese AGB zu Grunde.
10.3 Der potenzielle Kunde anerkennt, dass TANTUM bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
10.4 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung TANTUM ist dem potenziellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
10.5 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
10.6 Der potenzielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von TANTUM im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
10.7 Sofern der potenzielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von TANTUM Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies TANTUM binnen 20 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
10.8 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass TANTUM dem potenziellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass TANTUM dabei verdienstlich wurde.
10.9 Der potenzielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung, welche sich nach dem Einzelfall berechnet, zuzüglich geltender Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei TANTUM ein.
§11 Mängelhaftung
11.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung/Leistung durch TANTUM, verdeckte Mängel innerhalb von 10 Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt eine allfällige Abweichung der Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
11.2 Der Kunde hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden auf TANTUM zurückzuführen ist.
11.3 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch TANTUM zu. TANTUM wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde TANTUM alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. TANTUM ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für TANTUM mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es TANTUM die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
11.4 Es obliegt auch dem Kunden, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. TANTUM ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. TANTUM haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
11.5 Sofern TANTUM das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt TANTUM diese Ansprüche an den Kunden ab. Der Kunde wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
11.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Schäden, die nach Erhalt der Leistung in Folge fehlerhafter, unsachgemäßer oder anderer, als vertraglich vereinbarter Umsetzung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen eines Mangels, kann der Kunde erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder TANTUM die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen gemäß der folgenden Bedingungen des § 12 bleibt davon unberührt.
11.7 Die Mangelgewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Erhalt der Leistung bzw. sofern ausdrücklich eine Werkleistung vereinbart ist, 12 Monate ab Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von TANTUM und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
11.8 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
§12 Haftung / Schadenersatz
12.1 TANTUM haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von TANTUM, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung von dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, sowie auf Arglist oder Übernahme einer Garantie von TANTUM beruhen.
12.2 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von TANTUM und die ihrer Angestellten, Berater oder sonstigen Erfüllungsgehilfen für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung von TANTUM ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Erfüllungsgehilfen.
12.3 Jegliche Haftung TANTUM´s für Ansprüche, die auf Grund der von TANTUM erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn TANTUM ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet TANTUM nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat TANTUM diesbezüglich schad und klaglos zu halten.
12.4 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von TANTUM. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
§13 Vertraulichkeit/Datenschutz/Verwendung von E-Mail
13.1 TANTUM ist berechtigt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages die anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. TANTUM wird personenbezogene Daten gemäß der Weisung nach der Datenschutzerklärung Artikel 13 und 14 DSGVO verarbeiten.
13.2 Die Vertragspartner werden sämtliche ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bekannten, als vertraulich bezeichneten oder der Natur der Sache nach üblicherweise als vertraulich anzusehenden Informationen oder Informationsmaterialien, zeitlich unbeschränkt vertraulich behandeln und diese ausschließlich im Rahmen der von diesem Vertrag erfassten Leistungen verwenden. Eine Nutzung oder Weitergabe der als vertraulich anzusehenden Informationen oder Informationsmaterialien an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung der betroffenen Partei unzulässig. Diese Verpflichtungen bleiben für beide Vertragspartner auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Die Nutzung von Daten in anonymisierter Form zu Darstellungs- und Verdeutlichungszwecken über den konkreten Projektrahmen hinaus ist TANTUM gestattet.
13.3 Soweit der Kunde TANTUM eine E-Mail- Adresse mitteilt, willigt er ein, dass TANTUM ihm ohne Einschränkung per E-Mail vertragsbezogene Informationen zusendet. Dem Kunden ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E- Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Dritte Zugang zu den Daten verschaffen, von ihnen Kenntnis nehmen und sie verändern oder Daten verfälscht, unvollständig, verzögert oder gar nicht beim Empfänger eingehen. Darüber hinaus können gesendete, elektronische Mitteilungen Viren oder andere Komponenten enthalten, die ein anderes Rechnersystem stören oder ihm Schaden zufügen. TANTUM übernimmt keine Haftung für eventuelle Schäden, die dem Kunden oder Dritten aus einer solchen Versendung entstehen können, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Pflichten aus dem Vertragsverhältnis.
13.4 Für die Dauer des Vertragsverhältnisses und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit verpflichten sich die Parteien, es zu unterlassen, die angestellten Unternehmensberater und Mitarbeiter des jeweiligen Vertragspartners gezielt abzuwerben oder durch Dritte abwerben zu lassen.
13.5 Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtungen zahlt die verstoßende Partei an die vertragstreue Partei eine von der vertragstreuen Partei festzusetzende, angemessene Vertragsstrafe deren Höhe im Streitfall vom Gericht überprüft werden kann.
13.6 Die Vertragsstrafe ist mit der Zuwiderhandlung fällig. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt unberührt; eine gezahlte Vertragsstrafe ist jedoch auf einen Schadensersatzanspruch anzurechnen.
§14 Kennzeichnung
14.1 TANTUM ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf TANTUM und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
14.2 TANTUM ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website, sowie Social-Media-Kanälen, mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
§15 Social-Media-Kanäle
15.1 TANTUM weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von TANTUM nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. TANTUM arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. TANTUM beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann TANTUM aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
§16 Honorar, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
16.1 Das Honorar wird jährlich an den Verbraucherpreisindex (VPI) angepasst.
16.2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch TANTUM für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. TANTUM ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
16.3 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat TANTUM für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. Alle Leistungen von TANTUM, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dabei orientiert sich das Honorar an der Marktüblichen Höhe. Alle TANTUM erwachsenden Barauslagen, Spesen, Reisekosten, Lizenzkosten, Drittgebühren etc. sind vom Kunden zu ersetzen.
16.4 Kostenvoranschläge von TANTUM sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von TANTUM schriftlich veranschlagten um mehr als 20 % übersteigen, wird TANTUM den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 20 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Kunden von vornherein als genehmigt.
16.5 Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich zum Ende des jeweiligen Kalendermonats, soweit keine gesonderte Regelung getroffen ist. Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug nach sieben Tagen zur Zahlung fällig, außer es wurde eine gesonderte Zahlungsfrist vereinbart.
16.6 Nach Ablauf einer Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. TANTUM ist im Verzugsfall berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Der Kunde schuldet bei Verzug mit einer Entgeltforderung einen pauschalen Schadensersatzbetrag in Höhe von 40,00 €. Dies gilt auch, wenn sich der Partner mit einer Abschlagsrechnung oder einer sonstigen Ratenzahlung in Verzug befindet. Die Pauschale in Höhe von 40,00 € ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden mit Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich TANTUM für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
16.7 Befindet sich der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist TANTUM
a) bis zur Begleichung der fälligen Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen zu keiner weiteren Leistungserbringung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet
und
b) nach eigener Wahl zum Rücktritt aus geschlossenen Verträgen oder zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung berechtigt, wenn der Kunde nicht binnen 10 Tagen nach Erhalt einer berechtigten Mahnung Zahlungen geleistet hat.
und
c) berechtigt, sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
16.8 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
16.9 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit der Gegenanspruch entweder auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Gegenforderung von TANTUM schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist, oder gerichtliche Entscheidungsreife vorliegt.
§17 Elektronische Rechnungslegung
17.1 TANTUM ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch TANTUM ausdrücklich einverstanden.
§18 Vertragsänderungen
18.1 Sollten die Vertragspartner eine Vertragsänderung durchführen, ist insbesondere der Inhalt und die Höhe der vereinbarten Vergütung gemäß den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich abzuschließen.
§19 Vertragskündigung
19.1 TANTUM und der Kunde können den jeweils geschlossenen Vertrag mit einer Frist von 3 Monat zum Monatsende jederzeit ordentlich kündigen, sofern nicht anders vereinbart wurde. Bei einer vereinbarten Mindestlaufzeit ist eine Kündigung erst nach dieser mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende möglich.
19.2 Bei Verträgen, die auf Dauer angelegt sind (unbefristete Verträge), oder mindestens mit einer Mindestlaufzeit von 6 Monaten, verändert sich nach ausbleiben der Kündigung zum Vertragende die Dauer des Vertrages um geringstenfalls die Mindestlaufzeit. Die Kündigung hat in diesem Fall mindestens 3 Monate vor Vertragsende zu erfolgen.
19.3 Der Kunde zahlt für den Fall der Kündigung die vertraglich vereinbarte Vergütung.
19.4 TANTUM und der Kunde können den Vertrag fristlos kündigen, wenn der jeweils andere Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen auch nach Einräumung einer angemessenen Nachfristsetzung nicht nachkommt. Dies gilt nicht bei unerheblichen Pflichtverletzungen.
§20 Vorzeitige Auflösung
20.1 TANTUM ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 20 Tage weiter verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 20 Tage, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren TANTUM weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung TANTUM eine taugliche Sicherheit leistet.
20.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn TANTUM fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 20 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
§21 Allgemeines, Erfüllungsort, Gerichtsstand
21.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
21.2 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesem Vertrag die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
21.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Österreich in der jeweils gültigen Fassung. Die Anwendung des UN- Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) sowie sonstige, internationale kauf- oder werksvertragliche Bestimmungen finden keine Anwendung.
21.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von TANTUM in Innsbruck oder das sachlich und fachlich zuständige Gericht, sofern der Kunde Unternehmen oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald TANTUM die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
21.5 Der Kunde ist zur Übertragung von Rechten aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher, vorheriger Zustimmung von TANTUM berechtigt. TANTUM darf diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
21.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.